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Auf dieser Seite stehen die aktuell gültigen Regelungen im Zusammenhang mit Corona. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert und ergänzt.

 

Testnachweispflicht für Kinder ab dem 10. Januar 2022

  • Sie bringen an den Testtagen jeweils die Testkassette des durchgeführten Selbsttests in die Kinderbetreuungseinrichtung mit. Bei der Testkassette handelt essich um den Teil des Selbsttests, der das Ergebnis anzeigt.
  • Nach dem Vorzeigen der Testkassette entsorgen Sie diese vor Ort in einem von der Kinderbetreuungseinrichtung bereitgestellten Müllsack.
  • Link zum Elternbrief: Elternbrief

 

Ab sofort ist normaler Regelbetrieb

Der Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist erlaubt.

 

Umgang mit Krankheitssymptomen

  • Kranke Kinder dürfen die Kinderbetreuungseinrichtung grundsätzlich nicht besuchen.


  • Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist möglich bei:
    • Schnupfen oder Husten aufgrund einer Allergie,
    • verstopfte Nasenatmung (ohne Fieber),
    • gelegentlichem Husten,
    • Halskratzen oder Räuspern,
    • kurzzeitigem Naselaufen (z. B. beim Wechsel vom Außen- in den Innenbereich).

Diese Reaktionen lassen nicht auf eine Coronavirus-Infektion schließen.


  • Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist auch möglich bei:
    • leichten Krankheitssymptomen, wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird.


  • Ein Besuch in der Kindertagesbetreuung ist nach einer Erkrankung des Kindes wieder
    möglich, wenn
    • das Kind nur leichte Symptome hatte und wieder gesund ist, ein Corona-Test ist
      nicht notwendig;
    • das Kind krank war und wieder gesund ist oder nur noch leichte
      Krankheitssymptome aufweist. Hier ist ein negativer Corona-Test notwendig


 

Link zur Vorgabe der Bayerischen Staatsregierung

Ersatz der Elternbeiträge

Der Ministerrat hat beschlossen, Eltern und Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen auch im April und Mai 2021 bei den Elternbeiträgen pauschal zu entlasten.

Dies erfolgt unter denselben Voraussetzungen wie schon im Januar, Februar und März 2021. Der Beitragsersatz ist also für Kinder möglich, die die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle im betreffenden Monat an nicht mehr als fünf Tagen besucht haben (Bagatellregelung).